Pflichtselbstbehalt bei D&O Versicherungen für Aktiengesellschaften

11. Januar
2010

Pflicht- Selbstbehaltversicherung für Vorstände von AG

Seit dem 05.08.2009 sieht eine Regelung im Aktienrecht vor, dass bei D&O- Versicherungen für Aktiengesellschaften für die Vorstände ein Selbstbehalt zu beachten ist. § 93 Abs.Satz3 AktG lautet:""Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitgliedes gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des 1 1/2fachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandes vorzusehen." Ist die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aus einer vor dem Inkrafttreten des gesetzes geschlossenen Vereinbarung zur Gewährung einer Versicherung ohne Selbstbehalt im Sinn des § 93 Abs.2 Satz 3 AktG verpflichtet, so darf sie diese Verpflichtung erfüllen. Vorstände können mittels der Pflicht- Selbstbehaltsversicherung dieses Risiko bei uns absichern.